Im Namen des Herrn, Amen!
Wir, Heinrich, von Gottes und des Apostolischen Stuhles Gnaden Bischof von Ermland, tun durch diese Urkunde allen zu wissen, daß wir, geleitet von dem Wunsche, auf den Gütern unsers Bistums in Bischofsburg eine Stadt zu errichten, nach reiflicher Überlegung sowie mit Rat und Zustimmung unseres ehrwürdigen Kapitels dem fürsichtigen Mann Johann Mockyn seinen wahren Erben und Rechtsnachfolgern 60 Hufen im Reichenbacher Felde nach Kulmer Recht zu dauerndem Besitz übertragen haben. Der genannte Johannes, seine Erben und Rechtsnachfolger werden mit Rücksicht auf die Gründung der genannten Stadt Bischofsburg für immer 10 Freihufen von den vorgenannten 60 Hufen besitzen mit den niederen Gerichten, die sich bis zu 4 Schilling und darunter erstrecken, von den höheren Gerichten dagegen an Hals und Hand, worüber unser jeweiliger Vogt Gericht halten wird, werden sie nur den dritten Teil der Strafgelder erhalten. Außerdem bestimmen wir für die Pfarrkirche in genannter Stadt zum Gebrauch des jeweiligen Pfarrers 4 Freihufen von den genannten 60 Hufen; von jeder der übrigen Zinshufen aber werden der genannte Johannes, seine Erben und Rechtsnachfolger im dreizehnten Jahre, vom nächstkünftigen Feste des heiligen Bekenners und Bischofs Martin ab gerechnet, nämlich im Jahre 1406, den ersten Zins geben, und dann werden sie verpflichtet sein, an jeglichem vorhin genannten St.-Martins-Feste jährlich eine halbe Mark gebräuchlicher Währung und 2 Hühner als jährlichen Zins an unseren bischöflichen Tisch zu zahlen. Wir wollen zudem, daß der genannte Johannes in vorgenannter Stadt ein abgabenfreies Hausgrundstück haben soll und ebenso der Pfarrer; von jedem übrigen Hausgrundstück aber sollen jährlich am vorgenannten St.-Martins-Feste nach Ablauf der 12 Freijahre 6 Kulmer Pfennige unserem bischöflichen Tisch zur Anerkennung der Oberherrschaft gezahlt werden. Außerdem haben wir es für gut befunden, zum gemeinsamen Nutzen, sowohl des Pfarrers wie des Johannes, seiner Erben und Nachfolger, als auch der Bürger genannter Stadt 100 Hufen als Stadtfreiheit zu Kulmer Recht innerhalb folgender Grenzen zu bestimmen: nämlich von unserer Burg Bischofsburg daselbst den Fluß abwärts bis zum Kracksee und bei genanntem Kracksee abwärts bis zu einem eichenen Pfahl und weiter aufwärts hinter Paudling 70 Seil bis zu einer bestimmten Kiefer und so weiter aufwärts 64 Seil bei den Grenzen von Reichenbach bis zu einem gewissen Baum, gewöhnlich Hainbuche genannt, und weiter fortschreitend 6o Seil bis zu den Grenzen des Gebietes der Deutschordensherren bis zu einer gewissen Fichte und von diesen Grenzen abwärts bis zu dem Fluß, gewöhnlich Dimmerfluß genannt, und weiter den genannten Fluß abwärts bis zu unserer Burg Bischofsburg. Auch können Johannes selbst, seine Erben und Rechtsnachfolger und ebenso auch die Bürger in der genannten Freiheit gemeinsam jagen (jedoch nur Hasen) und Vögel fangen; ferner dürfen sie in den Bächen und Gewässern innerhalb ihrer Gemarkungsgrenzen ebenso wie im Kracks- und Paudlingsee mit kleinem Gezeug fischen, jedoch nur für ihren Tisch und keineswegs für den Verkauf; dazu geben wir ihnen kraft dieser Urkunde volle Macht. Wir wollen zudem und ordnen an, daß die Bürger wie die Hufner im vorgenannten Dorf Reichenbach den gemeinsamen Dienst gemeinsam und in gleicher Weise untereinander gemäß der Gewohnheit unserer anderen Städte und deren Herkommen entsprechend leisten. Wir verbieten ihnen, in dem vor der Stadt fließenden Bach irgendeine Sperre oder ein Hindernis, das gewöhnlich Wehr genannt wird, anzulegen; auch dürfen sie, falls wir im genannten Bach ein Wehr haben werden, diesem in keiner Weise hinderlich sein. Außerdem bestimmen wir den dritten Teil von allem jährlichem Zinse, der in dieser Stadt von dem Kaufhause, der Badestube, den Fleisch- und Brotbänken, den Krambuden und Tucherbänken und von anderen gemeinsamen Zinseinnahmen herrühren wird, zum gemeinen Nutzen genannter Stadt, die übrigen beiden Drittel aber behalten wir uns und dem genannten Johannes, seinen Erben und Nachfolgern für immer vor, und zwar in der Art, daß sie gleichmäßig unter uns zu teilen sind. Auch wollen wir, daß jeder andere Zins, der innerhalb der Planken und Mauern genannter Stadt erhoben werden könnte, nämlich von den Buden und Befestigungswerken, die Bergfried gewöhnlich genannt werden, der Stadt zu gemeinsamem Nutzen gehören solle. Auch verbieten wir den Bürgern und Einwohnern der genannten Stadt, neue Statuten, Gewohnheiten oder irgendwelche hinzugefundenen Rechtssatzungen, die Willkür gewöhnlich genannt werden, ohne unsere und unserer Nachfolger Zustimmung in derselben Stadt zu Beobachtung festzusetzen und anzuordnen. Wir wollen zudem, daß kein Bürger irgendeinem Orden oder Ordensmann eine Hofstätte, ein Haus oder ein Hausgrundstück in vorgenannter Stadt oder außerhalb derselben ohne unsere oder vorgenannter Bürger Zustimmung gebe oder verkaufe noch auch irgendeiner anderen Person, solange bis sie in derselben Stadt persönlich ihren Wohnsitz nehmen will.
Als Zeugen gegenwärtig waren die ehrenfesten Männer, die Herren: Arnold Lange aus Braunsberg, ständiger Vikar in der ermländischen Domkirche; Nikolaus Crossin, Rektor der Pfarrkirche in Großendorf, beide Priester unserer Diözese; Clerus Königsberg, Bürger in Rößel; Jakob Rosenau von Bischofstein, unser Landmesser, und Johann Buchsen, unser und unseres Bistums Vasall.
Zum getreuen Zeugnisse alles dessen ist unser Siegel der Urkunde angehängt worden. Gegeben in unserer Burg Bischofsburg im Jahre des Herrn 1395 am 17. Oktober.
Quelle: Erwin Poschmann, Der Kreis Rössel