Ein Hexenprozeß aus Bischofsburg 1612

Von Anneliese Triller

In diesen Tagen erinnert sich wohl der eine oder andere Geschichtskundige an das schreckliche Geschehen der Hexenprozesse, wenn er die schöne neue Briefmarke mit dem Bilde des Jesuitenpaters Friedrich Spee von Langenfeld zu Gesicht bekommt. Er wurde vor 400 Jahren am 25. Februar 1591 in Kaiserswerth geboren und verstarb bereits am 7. August 1635 in Trier bei der Pflege von Pestkranken. Bekannt ist er als Kirchenlieddichter. Spees größte Bedeutung aber liegt in der Abfassung des ersten entscheidenden und wirksamsten Werkes gegen die herrschenden Hexenprozesse. Im Mai 1631 erschien, zunächst anonym, sein Buch "Cautio criminalis seu de processibus contra sagas liber" ("Vorsicht in Kriminalsachen oder über die Hexenprozesse"). Trotz der Wirkung des Werkes, das seinem Verfasser, nach Bekanntwerden seiner Autorschaft, viele Schwierigkeiten bereitete, setzten sich die Hexenverfolgungen in Deutschland noch fast 100 Jahre lang fort.

Selbstverständlich gab es solche Prozesse auch in Ost und Westpreußen seit dem 16. bis zum 18. Jahrhundert, sowohl im lutherischen Herzogtum Preußen wie im katholischen Ermland. Es ist allerdings kaum festzustellen, ob der auch hier existierende, vor allem durch noch lebendige altprußische Glaubensvorstellungen beeinflußte Hexenglaube mehr oder weniger vorhanden war als in anderen Gegenden Deutschlands. Das hing davon ab, ob die jeweiligen Landesherren oder einflußreiche Persönlichkeiten vom Hexenwahn beeinflußt waren. Auch gab es Beschuldigte, die selber an ihre Gabe, zaubern zu können, glaubten und diese Kunst mit Sprüchen und allerlei Praktiken sowohl "zum Guten" wie auch "zum Bösen" auszuüben versuchten.

Über ermländische Hexenprozesse, deren Verlauf und Häufigkeit ist darum kaum etwas festzustellen, weil sie in den einzelnen Kammerämtern, wie andere zivile Verbrechen, vor den zuständigen Stadtgerichten verhandelt und abgeurteilt wurden, wo solche Akten des 16. bis 18. Jahrhunderts aber meistens nicht mehr vorhanden sind. Nur hin oder wieder, oder bei besonderer Bedeutung, wurde ein Hexenprozeß auch in den wichtigsten, glücklich vollständig erhaltenen ermländischen Regierungs und Verwaltungsakten erwähnt, d. h. den sogenannten Kurialakten des bischöflichen Landesanteils und der Kapitelsakten des domkapitulärischen Gebietes, die vom Ende des 16. Jahrhunderts bis zum Übergang an Preußen 1772 im Ermländischen Diözesanarchiv vorhanden sind.

So fand die Verfasserin bei der Verzettelung ihrer Auszüge aus den Kurialakten des Jahres 1612, die sie bei einem ihrer Besuche in Allenstein (Olsztyn) aufzeichnete, Aussagen über einen Hexenprozeß, der 1612 in Bischofsburg gegen die dortige Bürgerin Gertrudis Gesachische, Frau des Matz Gesach, stattgefunden und mit der Verurteilung und Verbrennung der Abgeklagten geendet hatte. Dieser Prozeß kam nur darum in die Kurialakten, weil es der Beschuldigten, wie aus dem Zusammenhang hervorgeht, einer wohlhabenderen Bürgerin erlaubt wurde, am 2. Dezember 1612 vor Vollstreckung des Urteils ein Testament abzufassen, das der Ratsherr und Stadtnotar Andreas Lichtenhagen unterschrieb. Gertrudis Gesachische (der Name Gesach ist mir sonst aus der ermländischen Geschichte nicht bekannt) vermachte in diesem Testament an die Bischofsburger Kirche ein halbes Haus, eineinhalb Hufen Acker und 40 bare Mark (damals eine größere Summe) zu einem Ornat, dazu noch 50 Mark an Thomas Olsinke verliehene 50 Mark Erbgelder und an das Hospital 10 Mark. Ihr Mann, Matz Gesach, "solle fürs ganze Jahr Licht vor dem Sakrament stiften, das täglich angezündet wird, oder 20 Mark dafür geben". Alles was von der Frau bleibe, erhält ihr Mann, da sie keine Leibeserben hat. Das Testament wurde am 7. Februar 1613 in Heilsberg von der bischöflichen Kurie bestätigt. Was die Begründung der Todesstrafe der Bürgerin betrifft, so findet sich in den Kurialakten (BaFrbg. A Nr. 10 fol. 190) der Satz: "Gertrudis Gesachische hat mit Abgötterei unchristliche Nahrung gesuchet und mit Zauberei wider Gott und Menschen gehandelt, also durch ihr eigen Gezeugnis durchs Feuer zu Aschen gebrannet."

Es ist schade, daß wir hier nichts Genaueres erfahren, was die Frau wirklich getan hat und ob hier vielleicht noch altprußischer Aberglauben eine Rolle gespielt hat. Ähnliche Fälle hat es wahrscheinlich noch mehrere gegeben. Dieser gelangte aber nur deswegen in die Kurialakten, weil die Angeklagte Gesachische hier die sonst ungewohnte Gunst erhielt, als Verurteilte noch ein Testament machen zu dürfen. In den Jahren zu Beginn des 17. Jahrhunderts wird in den ermländischen Kurialakten auch hin und wieder erwähnt, daß ein Geistlicher vor Gericht kommt, getadelt und bestraft wird, weil er eine Hexe aufgesucht und um Rat gefragt habe. In solchen Fällen handelte es sich aber wohl weniger um eigentliche Hexen, sondern um heilkundige Frauen, denen man allerdings bisweilen auch böse Kräfte zuschrieb. So soll z. B. Pfarrer Ignatius Bexnhagen von Schönbrück 1616 eine solche Zauberin konsultiert haben und deswegen suspendiert werden, wurde aber schließlich, seines hohen Alters wegen, nur zu 30 Mark Geldstrafe verurteilt (BAFrbg. A Nr. 8 fol. 252). Einer der Hexen, die sich damit entschuldigte, daß sie nur Gutes gewirkt habe, sagte man vor Gericht: "Wenn du zum Guten zaubern kannst, so kannst du wohl auch zum Bösen zaubern."

Quelle: Anneliese Triller in Ermlandbuch 1992

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